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Gemäß § 25 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, (im folgenden kurz Gesetz genannt) werden die 34 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Gemäß § 25 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, (im folgenden kurz Gesetz genannt) werden die 34 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.