Art. 23 B-L-VG Angelobung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999
Artikel 23

Angelobung

(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 16.03.1983 bis 25.07.2005
Artikel 23

Angelobung

(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

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