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(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:
a) | Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Anstaltsträgern auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind; | |||||||||
b) | die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 24 lit. a bis f erfüllen. |
(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach § 62c Abs. 3 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach § 62c Abs. 2 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:
a) | Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Anstaltsträgern auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind; | |||||||||
b) | die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 24 lit. a bis f erfüllen. |
(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach § 62c Abs. 3 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach § 62c Abs. 2 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.