§ 63 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:

a)

Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Anstaltsträgern auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;

b)

die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 24 lit. a bis f erfüllen.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach § 62c Abs. 3 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder nach § 62c Abs. 2 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2017

(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:

a)

Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Anstaltsträgern auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;

b)

die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 24 lit. a bis f erfüllen.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach § 62c Abs. 3 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder nach § 62c Abs. 2 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

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