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(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann die Hauptwahlbehörde gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes eine Betriebswahlbehörde einrichten. Es können auch mehrere Betriebe und Betriebsteile zu einer Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden. Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer darf dabei die Zahl zehn nicht unterschreiten. Die Hauptwahlbehörde hat die Betriebe und Betriebsteile, in denen eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden soll, umgehend nach der Wahlausschreibung festzulegen und den in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen spätestens am 10. Tag vor dem Stichtag mitzuteilen.
(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Für den Wahlleiter und jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder der Betriebswahlbehörden und deren Stellvertreter sind von der Hauptwahlbehörde spätestens am 17. Tag nach dem Stichtag zu bestellen. Gleichzeitig hat die Hauptwahlbehörde jene Betriebswahlbehörde zu bestimmen, die eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes durchzuführen hat, und davon alle Betriebswahlbehörden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Bestellungsvorschläge spätestens am 4. Tag nach dem Stichtag schriftlich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu erstatten sind.
(4) Die Konstituierung der Betriebswahlbehörden hat spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere:
1. | die Vorbereitung und Durchführung der Wahl; | |||||||||
2. | die Auflage des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
3. | die Festlegung der Wahlzeiten und Wahlorte; | |||||||||
4. | die Auszählung der Stimmen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Gesetzes; | |||||||||
5. | die Übersendung der Wahlunterlagen an die Hauptwahlbehörde. | |||||||||
Die Aufgaben gemäß Z 3 und 4 sind von den Betriebswahlbehörden - unbeschadet § 5 Abs. 4 vorletzter Satz und Abs. 6 - jedenfalls als Kollegialorgan wahrzunehmen. |
(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann die Hauptwahlbehörde gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes eine Betriebswahlbehörde einrichten. Es können auch mehrere Betriebe und Betriebsteile zu einer Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden. Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer darf dabei die Zahl zehn nicht unterschreiten. Die Hauptwahlbehörde hat die Betriebe und Betriebsteile, in denen eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden soll, umgehend nach der Wahlausschreibung festzulegen und den in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen spätestens am 10. Tag vor dem Stichtag mitzuteilen.
(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Für den Wahlleiter und jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder der Betriebswahlbehörden und deren Stellvertreter sind von der Hauptwahlbehörde spätestens am 17. Tag nach dem Stichtag zu bestellen. Gleichzeitig hat die Hauptwahlbehörde jene Betriebswahlbehörde zu bestimmen, die eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes durchzuführen hat, und davon alle Betriebswahlbehörden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Bestellungsvorschläge spätestens am 4. Tag nach dem Stichtag schriftlich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu erstatten sind.
(4) Die Konstituierung der Betriebswahlbehörden hat spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere:
1. | die Vorbereitung und Durchführung der Wahl; | |||||||||
2. | die Auflage des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
3. | die Festlegung der Wahlzeiten und Wahlorte; | |||||||||
4. | die Auszählung der Stimmen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Gesetzes; | |||||||||
5. | die Übersendung der Wahlunterlagen an die Hauptwahlbehörde. | |||||||||
Die Aufgaben gemäß Z 3 und 4 sind von den Betriebswahlbehörden - unbeschadet § 5 Abs. 4 vorletzter Satz und Abs. 6 - jedenfalls als Kollegialorgan wahrzunehmen. |