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(1) Wer
a) | eine Krankenanstalt oder einzelne Organisationseinheiten derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt, | |||||||||
b) | eine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt, | |||||||||
c) | eine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt, | |||||||||
d) | biomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach § 12a zu befassen, | |||||||||
e) | eine der im Abs. 2 angeführten Übertretungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, mit der eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer
a) | eine nach § 5 nicht bewilligungspflichtige Änderung nicht rechtzeitig anzeigt, | |||||||||
b) | die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ändert, | |||||||||
c) | entgegen § 10 Abs. 4 die Anstaltsordnung ändert, | |||||||||
d) | den Verpflichtungen nach | |||||||||
e) | gegen die genehmigte Anstaltsordnung gröblich verstößt, | |||||||||
f) | gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 verstößt, | |||||||||
g) | den Verpflichtungen nach § 15 nicht nachkommt, | |||||||||
h) | wiederholt gegen § 17 Abs. 2 lit. a oder die Buchführungsvorschriften nach § 17 Abs. 3 verstößt, | |||||||||
i) | dem Verbot nach § 21 zuwiderhandelt, | |||||||||
j) | den Verpflichtungen nach § 28 nicht nachkommt, | |||||||||
k) | nach § 38 Abs. 5 anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Anzeige bzw. trotz Untersagung durchführt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen. |
(3) Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.
(1) Wer
a) | eine Krankenanstalt oder einzelne Organisationseinheiten derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt, | |||||||||
b) | eine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt, | |||||||||
c) | eine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt, | |||||||||
d) | biomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach § 12a zu befassen, | |||||||||
e) | eine der im Abs. 2 angeführten Übertretungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, mit der eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer
a) | eine nach § 5 nicht bewilligungspflichtige Änderung nicht rechtzeitig anzeigt, | |||||||||
b) | die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ändert, | |||||||||
c) | entgegen § 10 Abs. 4 die Anstaltsordnung ändert, | |||||||||
d) | den Verpflichtungen nach | |||||||||
e) | gegen die genehmigte Anstaltsordnung gröblich verstößt, | |||||||||
f) | gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 verstößt, | |||||||||
g) | den Verpflichtungen nach § 15 nicht nachkommt, | |||||||||
h) | wiederholt gegen § 17 Abs. 2 lit. a oder die Buchführungsvorschriften nach § 17 Abs. 3 verstößt, | |||||||||
i) | dem Verbot nach § 21 zuwiderhandelt, | |||||||||
j) | den Verpflichtungen nach § 28 nicht nachkommt, | |||||||||
k) | nach § 38 Abs. 5 anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Anzeige bzw. trotz Untersagung durchführt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen. |
(3) Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.