§ 64 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

eine Krankenanstalt oder einzelne Organisationseinheiten derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt,

b)

eine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt,

c)

eine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

d)

biomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach § 12a zu befassen,

e)

eine der im Abs. 2 angeführten Übertretungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, mit der eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine nach § 5 nicht bewilligungspflichtige Änderung nicht rechtzeitig anzeigt,

b)

die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ändert,

c)

entgegen § 10 Abs. 4 die Anstaltsordnung ändert,

d)

den Verpflichtungen nach den§ 9b Abs. 6 oder §§ 9b Abs. 6§ 10 Abs. 5 , 10 Abs. 5 und 13a Abs. 6 nicht nachkommt,

e)

gegen die genehmigte Anstaltsordnung gröblich verstößt,

f)

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 verstößt,

g)

den Verpflichtungen nach § 15 nicht nachkommt,

h)

wiederholt gegen § 17 Abs. 2 lit. a oder die Buchführungsvorschriften nach § 17 Abs. 3 verstößt,

i)

dem Verbot nach § 21 zuwiderhandelt,

j)

den Verpflichtungen nach § 28 nicht nachkommt,

k)

nach § 38 Abs. 5 anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Anzeige bzw. trotz Untersagung durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen.

(3) Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2019

(1) Wer

a)

eine Krankenanstalt oder einzelne Organisationseinheiten derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt,

b)

eine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt,

c)

eine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

d)

biomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach § 12a zu befassen,

e)

eine der im Abs. 2 angeführten Übertretungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, mit der eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine nach § 5 nicht bewilligungspflichtige Änderung nicht rechtzeitig anzeigt,

b)

die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ändert,

c)

entgegen § 10 Abs. 4 die Anstaltsordnung ändert,

d)

den Verpflichtungen nach den§ 9b Abs. 6 oder §§ 9b Abs. 6§ 10 Abs. 5 , 10 Abs. 5 und 13a Abs. 6 nicht nachkommt,

e)

gegen die genehmigte Anstaltsordnung gröblich verstößt,

f)

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 verstößt,

g)

den Verpflichtungen nach § 15 nicht nachkommt,

h)

wiederholt gegen § 17 Abs. 2 lit. a oder die Buchführungsvorschriften nach § 17 Abs. 3 verstößt,

i)

dem Verbot nach § 21 zuwiderhandelt,

j)

den Verpflichtungen nach § 28 nicht nachkommt,

k)

nach § 38 Abs. 5 anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Anzeige bzw. trotz Untersagung durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen.

(3) Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.

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