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(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Gemeinden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Wahlberechtigten sind vom Wahlbüro möglichst alphabetisch geordnet in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen (Gesamtwählerverzeichnis).
(3) Auf der Grundlage dieses Gesamtwählerverzeichnisses hat das Wahlbüro für jede Betriebswahlbehörde ein Betriebswählerverzeichnis zu erstellen, in das jene Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die am Stichtag in einem Betrieb oder Betriebsteil, für den die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, beschäftigt sind.
(4) Erfaßte Wahlberechtigte, die keiner Betriebswahlbehörde zuzuordnen sind, werden in einem eigenen Wählerverzeichnis (Briefwählerverzeichnis) zusammengefaßt.
(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Gemeinden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Wahlberechtigten sind vom Wahlbüro möglichst alphabetisch geordnet in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen (Gesamtwählerverzeichnis).
(3) Auf der Grundlage dieses Gesamtwählerverzeichnisses hat das Wahlbüro für jede Betriebswahlbehörde ein Betriebswählerverzeichnis zu erstellen, in das jene Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die am Stichtag in einem Betrieb oder Betriebsteil, für den die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, beschäftigt sind.
(4) Erfaßte Wahlberechtigte, die keiner Betriebswahlbehörde zuzuordnen sind, werden in einem eigenen Wählerverzeichnis (Briefwählerverzeichnis) zusammengefaßt.