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(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
(2) Jeder Gesetzesvorschlag, der technische Vorschriften enthält oder ändert, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm. In diesem Fall genügt die Mitteilung, um welche Norm es sich handelt.
(3) Die Beschlußfassung eines Landesgesetzes im Sinne des Absatz 2 im Landtag darf erst nach Vorliegen der in den maßgeblichen europäischen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind durch die jeweils in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften zu treffen.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
(2) Jeder Gesetzesvorschlag, der technische Vorschriften enthält oder ändert, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm. In diesem Fall genügt die Mitteilung, um welche Norm es sich handelt.
(3) Die Beschlußfassung eines Landesgesetzes im Sinne des Absatz 2 im Landtag darf erst nach Vorliegen der in den maßgeblichen europäischen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind durch die jeweils in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften zu treffen.