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(1) Innerhalb der Auflagefrist kann gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes jedes Mitglied der Landarbeiterkammer unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich gegen die Wählerverzeichnisse Einspruch erheben. Ein Einspruch hat eine Begründung zu enthalten und muß für jeden Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(2) Die schriftlichen Einsprüche können bei der betreffenden Betriebswahlbehörde, bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer sowie im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(3) Über Einsprüche gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes spätestens am dritten Tag nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden.
(1) Innerhalb der Auflagefrist kann gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes jedes Mitglied der Landarbeiterkammer unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich gegen die Wählerverzeichnisse Einspruch erheben. Ein Einspruch hat eine Begründung zu enthalten und muß für jeden Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(2) Die schriftlichen Einsprüche können bei der betreffenden Betriebswahlbehörde, bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer sowie im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(3) Über Einsprüche gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes spätestens am dritten Tag nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden.