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(1) Der Wahlleiter hat den gemäß § 22 zur Wahl zugelassenen Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden, doch können sich Blinde, schwer Gehbehinderte oder Gebrechliche von einer Geleitperson ihrer Wahl führen und bei der Abstimmung helfen lassen.
(1) Der Wahlleiter hat den gemäß § 22 zur Wahl zugelassenen Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden, doch können sich Blinde, schwer Gehbehinderte oder Gebrechliche von einer Geleitperson ihrer Wahl führen und bei der Abstimmung helfen lassen.