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(1) Gesetzesbeschlüsse, Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sind
im “Landesgesetzblatt für das Burgenland” zu verlautbaren. Bei Anlagen zu Verordnungen kann, wenn auf Grund ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand entstünde, gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden.
(2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß ArtikelArt. 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die ihrer Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird,im Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet. Im Fall außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung von Verordnungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, kann gesetzlich neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt auch eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden, wobei deren verbindliche Kraft mit dieser Verlautbarung beginnt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern in den Verlautbarungen des Landesgesetzblattes obliegt der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann.
(5) Die näheren Bestimmungen über Verlautbarungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Gesetzesbeschlüsse, Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sind
im “Landesgesetzblatt für das Burgenland” zu verlautbaren. Bei Anlagen zu Verordnungen kann, wenn auf Grund ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand entstünde, gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden.
(2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß ArtikelArt. 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die ihrer Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird,im Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet. Im Fall außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung von Verordnungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, kann gesetzlich neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt auch eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden, wobei deren verbindliche Kraft mit dieser Verlautbarung beginnt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern in den Verlautbarungen des Landesgesetzblattes obliegt der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann.
(5) Die näheren Bestimmungen über Verlautbarungen sind durch Landesgesetz zu treffen.