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(1) Die Hauptwahlbehörde überprüft die Wahlunterlagen aller Betriebswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem letzten Wahltag für das ganze Land
1. | auf Grund der Wählerverzeichnisse die Summe der Wahlberechtigten festzustellen; | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen; | |||||||||
3. | gemäß § 34 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 34 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen aufteilen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen gemäß § 34 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Gruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber der einzelnen wahlwerbenden Gruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer geworden sind; | |||||||||
5. | den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß Z 1 bis 4 in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei § 31 Abs. 8 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet. |
(3) Die Hauptwahlbehörde hat gemäß § 38 des Gesetzes das Wahlergebnis (Abs. 2 Z 1 bis 4) binnen zwei Wochen nach dem letzten Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(1) Die Hauptwahlbehörde überprüft die Wahlunterlagen aller Betriebswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem letzten Wahltag für das ganze Land
1. | auf Grund der Wählerverzeichnisse die Summe der Wahlberechtigten festzustellen; | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen; | |||||||||
3. | gemäß § 34 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 34 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen aufteilen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen gemäß § 34 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Gruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber der einzelnen wahlwerbenden Gruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer geworden sind; | |||||||||
5. | den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß Z 1 bis 4 in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei § 31 Abs. 8 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet. |
(3) Die Hauptwahlbehörde hat gemäß § 38 des Gesetzes das Wahlergebnis (Abs. 2 Z 1 bis 4) binnen zwei Wochen nach dem letzten Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.