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(1) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben. In der Begründung des Einspruches ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen.
(2) Gemäß § 37 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet über den Einspruch die Landesregierung. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. | er keine Begründung enthält oder | |||||||||
2. | die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt. | |||||||||
Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen. |
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben. In der Begründung des Einspruches ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen.
(2) Gemäß § 37 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet über den Einspruch die Landesregierung. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. | er keine Begründung enthält oder | |||||||||
2. | die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt. | |||||||||
Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen. |