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(1) Gemäß § 39 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Briefwahl sowie der Wahlen im Bereich einzelner Betriebswahlbehörden innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung binnen vier Wochen eine Wiederholungswahl auszuschreiben.
(1) Gemäß § 39 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Briefwahl sowie der Wahlen im Bereich einzelner Betriebswahlbehörden innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung binnen vier Wochen eine Wiederholungswahl auszuschreiben.