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(1) Liegt mit Ablauf der Vorlagefrist (§ 10 Abs. 1) bzw. der Verbesserungsfrist (§ 11 Abs. 8) nur ein die erforderlichen Unterschriften und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 aufweisender Wahlvorschlag vor, so hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und diese Tatsache unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 34 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber mit dem ersten Wahltag als gewählt zu erklären.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat unter Hinweis auf die gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen und Verfügungen die Namen der neuen Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(1) Liegt mit Ablauf der Vorlagefrist (§ 10 Abs. 1) bzw. der Verbesserungsfrist (§ 11 Abs. 8) nur ein die erforderlichen Unterschriften und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 aufweisender Wahlvorschlag vor, so hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und diese Tatsache unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 34 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber mit dem ersten Wahltag als gewählt zu erklären.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat unter Hinweis auf die gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen und Verfügungen die Namen der neuen Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.