Art. 38 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

Wird der Landesvoranschlag nicht vor Beginn des folgenden Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für die ersten drei Monate des folgenden Finanzjahres unter sinngemäßer Anwendung des Landesvoranschlages für das vorhergegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen AusgabenAuszahlungen und Aufwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden AusgabenbeträgeAuszahlungen und Aufwendungen des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen. Die zur Erfüllung bereits vor Eintreten des Provisoriums bestehender rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen AusgabenAuszahlungen und Aufwendungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Nach Ablauf der drei Monate hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 04.10.1982 bis 08.07.2020

Wird der Landesvoranschlag nicht vor Beginn des folgenden Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für die ersten drei Monate des folgenden Finanzjahres unter sinngemäßer Anwendung des Landesvoranschlages für das vorhergegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen AusgabenAuszahlungen und Aufwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden AusgabenbeträgeAuszahlungen und Aufwendungen des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen. Die zur Erfüllung bereits vor Eintreten des Provisoriums bestehender rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen AusgabenAuszahlungen und Aufwendungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Nach Ablauf der drei Monate hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.

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