Art. 41 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluß über das vergangene Finanzjahr vorzulegen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 04.10.1982 bis 08.07.2020
Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluß über das vergangene Finanzjahr vorzulegen.

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