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(1) Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Zuständige Behörde im Sinn des sechsten Abschnitts dieses Landesgesetzes ist weiters das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die Landesregierung fungiert als Koordinator gemäß Art. 56 Abs. 4 RL 2005/36/EG sowie als Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG und bearbeitet die Warnmeldungen gemäß § 26 in den Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Die Verpflichtungen des siebten Abschnitts dieses Landesgesetzes werden durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 94/2020)
(1) Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Zuständige Behörde im Sinn des sechsten Abschnitts dieses Landesgesetzes ist weiters das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die Landesregierung fungiert als Koordinator gemäß Art. 56 Abs. 4 RL 2005/36/EG sowie als Beratungszentrum gemäß Art. 57b RL 2005/36/EG und bearbeitet die Warnmeldungen gemäß § 26 in den Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Die Verpflichtungen des siebten Abschnitts dieses Landesgesetzes werden durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 94/2020)