§ 9 Oö. BAG

Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

Wenn in landesrechtlichen Regelungen für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III RL 2005/3536/EG angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn die antragstellende Person den betreffenden Beruf in einem Mitgliedstaat wie folgt ausgeübt hat:

1.

als Selbstständige bzw. Selbstständiger oder als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter

a)

in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wobei die Beendigung der Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf,

b)

in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird, oder

c)

in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter nachgewiesen wird, wobei die Beendigung dieser Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf,

oder

2.

als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 21.07.2017 bis 29.10.2020

Wenn in landesrechtlichen Regelungen für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III RL 2005/3536/EG angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn die antragstellende Person den betreffenden Beruf in einem Mitgliedstaat wie folgt ausgeübt hat:

1.

als Selbstständige bzw. Selbstständiger oder als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter

a)

in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wobei die Beendigung der Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf,

b)

in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird, oder

c)

in ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit, wenn auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter nachgewiesen wird, wobei die Beendigung dieser Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der Behörde gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen darf,

oder

2.

als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter in ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit, wenn für die Tätigkeit eine vorausgehende Ausbildung nachgewiesen wird.

(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)

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