Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.