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(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(1a) Untersuchungsausschüsse können durch Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.
(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(1a) Untersuchungsausschüsse können durch Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.
(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.