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(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, aus.
(2) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß (Artikel 42a) diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Jede nach Absatz 2 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Landtages. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(4) Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landeseigentum, noch Maßnahmen in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes sowie Arbeiter- und Angestelltenschutzes, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, aus.
(2) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß (Artikel 42a) diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Jede nach Absatz 2 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Landtages. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(4) Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landeseigentum, noch Maßnahmen in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes sowie Arbeiter- und Angestelltenschutzes, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.