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Angelobung
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: "“Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."”
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des BundesB-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929VG auf die Bundesverfassung angelobt.
Angelobung
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: "“Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."”
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des BundesB-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929VG auf die Bundesverfassung angelobt.