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(1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.
(2) Der Präsident des Landtages hat in diesem Falldie Landtagsabgeordneten unverzüglich über das Ausscheiden der Mitglieder der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl einer neuen Landesregierung den Landtag unverzüglich zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(3) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.
(1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.
(2) Der Präsident des Landtages hat in diesem Falldie Landtagsabgeordneten unverzüglich über das Ausscheiden der Mitglieder der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl einer neuen Landesregierung den Landtag unverzüglich zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(3) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.