§ 16 BLKUFG Leistungen bei Mutterschaft

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten

a)

des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,

b)

der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 12),

c)

der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,

d)

des notwendigen Transportes der Mutter,

e)

der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004

(1) Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten

a)

des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,

b)

der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 12),

c)

der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,

d)

des notwendigen Transportes der Mutter,

e)

der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.

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