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Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeithaben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeithaben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.