Art. 64 B-L-VG Bezüge der Mitglieder der Landesregierung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeithaben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 04.10.1982 bis 17.12.2013

Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeithaben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

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