Art. 65 B-L-VG Aufgaben des Landeshauptmannes

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1990 bis 31.12.9999
B. LANDESHAUPTMANN

Artikel 65

Aufgaben des Landeshauptmannes

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Der Landeshauptmann unterfertigt die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden von besonderer Wichtigkeit; sie sind mit dem Landessiegel zu versehen und von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung mitzufertigen.

(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.

(4) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Lande besorgen die ihnen übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.

(5) Wenn in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 08.06.1990

In Kraft vom 04.10.1982 bis 08.06.1990
B. LANDESHAUPTMANN

Artikel 65

Aufgaben des Landeshauptmannes

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Der Landeshauptmann unterfertigt die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden von besonderer Wichtigkeit; sie sind mit dem Landessiegel zu versehen und von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung mitzufertigen.

(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.

(4) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Lande besorgen die ihnen übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.

(5) Wenn in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.

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