Art. 67 B-L-VG Volksbefragung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999
C. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGER

AN DER VOLLZIEHUNG

Artikel 67

Volksbefragung

(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.

(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 10.0006 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.

(3) Die näheren Bestimmunen sind durch Landesgesetz zu treffen.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.07.2005
C. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGER

AN DER VOLLZIEHUNG

Artikel 67

Volksbefragung

(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.

(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 10.0006 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.

(3) Die näheren Bestimmunen sind durch Landesgesetz zu treffen.

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