Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
a) | bei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten sowie bei der Mitwirkung eines in der selben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung, | |||||||||
b) | bei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung, | |||||||||
c) | bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten, | |||||||||
d) | beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen, | |||||||||
e) | beim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern, | |||||||||
f) | beim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde, | |||||||||
ereignen. |
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 24 lit. a und Abs. 35 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
a) | bei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten sowie bei der Mitwirkung eines in der selben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung, | |||||||||
b) | bei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung, | |||||||||
c) | bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landesbediensteten, | |||||||||
d) | beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen, | |||||||||
e) | beim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern, | |||||||||
f) | beim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde, | |||||||||
ereignen. |
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 24 lit. a und Abs. 35 sind sinngemäß anzuwenden.