Art. 72 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) und - soweit hiebei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen - mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.

(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes nach den Bestimmungen der vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) und, soweit die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 04.10.1982 bis 08.07.2020

(1) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) und - soweit hiebei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen - mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.

(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes nach den Bestimmungen der vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) und, soweit die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.

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