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(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) dem Landesamtsdirektor.
(2) Zum Landesamtsdirektor ist von der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung zu bestellen.
(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden rechtskundigen VerwaltungsbeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung zu (Landesamtsdirektor-Stellvertreter).
(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) dem Landesamtsdirektor.
(2) Zum Landesamtsdirektor ist von der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung zu bestellen.
(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden rechtskundigen VerwaltungsbeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung zu (Landesamtsdirektor-Stellvertreter).
(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.