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(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus der Direktorin oder dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem Landeskontrollausschussdurch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses, zu der die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen hat - vom Landtag auf Grund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesrechnungshofes - und im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).
(4) Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch
1. | einen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages erklärten schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung; | |||||||||
2. | den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung; | |||||||||
3. | ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142 B-VG oder | |||||||||
4. | die Abberufung durch Beschluss des Landtages, für den die gleichen Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Absatz 2) gelten. |
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus der Direktorin oder dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem Landeskontrollausschussdurch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses, zu der die Präsidentin oder der Präsident des Landtages einzuladen hat - vom Landtag auf Grund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesrechnungshofes - und im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).
(4) Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch
1. | einen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages erklärten schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung; | |||||||||
2. | den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung; | |||||||||
3. | ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142 B-VG oder | |||||||||
4. | die Abberufung durch Beschluss des Landtages, für den die gleichen Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Absatz 2) gelten. |