Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 47 und 49 sowie auf Zuschüsse nach § 50, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 54 bzw. 55 bzw. 56 bzw. 57 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 47 und 49 sowie auf Zuschüsse nach § 50, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 54 bzw. 55 bzw. 56 bzw. 57 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.