§ 24 Oö. LWO § 24

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über den EinspruchBerichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom EinspruchBerichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.

(2) Die Entscheidung ist dem EinspruchswerberAntragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.2013

(1) Über den EinspruchBerichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom EinspruchBerichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.

(2) Die Entscheidung ist dem EinspruchswerberAntragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

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