Art. 77 B-L-VG Auskunfts- und Befragungsrechte

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung der Obfrau oder des Obmannes (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes) des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschuss an den Sitzungen des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; sie oder er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlungen dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Landeskontrollausschuss Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 26.07.2005 bis 17.12.2013

Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung der Obfrau oder des Obmannes (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes) des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschuss an den Sitzungen des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; sie oder er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlungen dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Landeskontrollausschuss Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landeskontrollausschusses Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.

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