Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43), | |||||||||
b) | Versehrtenrente (§ 47), | |||||||||
c) | Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49), | |||||||||
d) | Kinderzuschuss (§ 50), | |||||||||
e) | Versehrtengeld (§ 52), | |||||||||
f) | Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Bestattungskostenbeitrag (§ 53), | |||||||||
b) | Witwen-(Witwer-)Rente (§ 54), | |||||||||
c) | Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55), | |||||||||
d) | Waisenrente (§ 56), | |||||||||
e) | Eltern- und Geschwisterrente (§ 57), | |||||||||
f) | Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 59). |
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43), | |||||||||
b) | Versehrtenrente (§ 47), | |||||||||
c) | Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49), | |||||||||
d) | Kinderzuschuss (§ 50), | |||||||||
e) | Versehrtengeld (§ 52), | |||||||||
f) | Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Bestattungskostenbeitrag (§ 53), | |||||||||
b) | Witwen-(Witwer-)Rente (§ 54), | |||||||||
c) | Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55), | |||||||||
d) | Waisenrente (§ 56), | |||||||||
e) | Eltern- und Geschwisterrente (§ 57), | |||||||||
f) | Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 59). |
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.