§ 42 BLKUFG Arten der Leistungen

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43),

b)

Versehrtenrente (§ 47),

c)

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49),

d)

Kinderzuschuss (§ 50),

e)

Versehrtengeld (§ 52),

f)

Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Bestattungskostenbeitrag (§ 53),

b)

Witwen-(Witwer-)Rente (§ 54),

c)

Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55),

d)

Waisenrente (§ 56),

e)

Eltern- und Geschwisterrente (§ 57),

f)

Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 59).

(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 14.04.2011

In Kraft vom 04.11.1998 bis 14.04.2011

(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43),

b)

Versehrtenrente (§ 47),

c)

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49),

d)

Kinderzuschuss (§ 50),

e)

Versehrtengeld (§ 52),

f)

Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Bestattungskostenbeitrag (§ 53),

b)

Witwen-(Witwer-)Rente (§ 54),

c)

Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55),

d)

Waisenrente (§ 56),

e)

Eltern- und Geschwisterrente (§ 57),

f)

Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 59).

(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

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