Art. 85 B-L-VG Wirkungsbereich

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 84 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.2013

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 84 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

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