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Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Artikel 87
Unvereinbarkeiten
(1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig MitgliedDie Organisation der Landesregierung seinGemeindeverwaltung wird durch Landesverfassungsgesetz geregelt.
Artikel 87
Unvereinbarkeiten
(1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig MitgliedDie Organisation der Landesregierung seinGemeindeverwaltung wird durch Landesverfassungsgesetz geregelt.