Art. 87 B-L-VG Organisation

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

Artikel 87

Unvereinbarkeiten

(1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig MitgliedDie Organisation der Landesregierung seinGemeindeverwaltung wird durch Landesverfassungsgesetz geregelt.

(2) Für die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 04.10.1982 bis 06.02.2002

Artikel 87

Unvereinbarkeiten

(1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig MitgliedDie Organisation der Landesregierung seinGemeindeverwaltung wird durch Landesverfassungsgesetz geregelt.

(2) Für die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

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