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Die OrganisationAkte der Gemeindeverwaltung wirdVollziehung und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch Landesverfassungsgesetz geregeltdie Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes.
Die OrganisationAkte der Gemeindeverwaltung wirdVollziehung und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch Landesverfassungsgesetz geregeltdie Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes.