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(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende BezeichnungenPartei- oder Kurzbezeichnungen tragen, gilt folgendesFolgendes:
1. | jene | |||||||||
2. | die Vertreterinnen bzw. Vertreter jener Wahlvorschläge, deren Bezeichnungen nicht gemäß Z 1 zu belassen sind, sind von der |
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2a) Hat eine wahlwerbende Partei auch einen Landeswahlvorschlag (§ 36a) eingebracht, gilt als erstgereihte Bewerberin bzw. als erstgereihter Bewerber im Sinn des Abs. 1 Z 2 letzter Satz und des Abs. 2 jene Bewerberin bzw. jener Bewerber, die bzw. der an erster Stelle des Landeswahlvorschlags angeführt ist. Liegen mehrere Kreiswahlvorschläge, aber kein Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei vor, entscheidet zwischen den jeweils erstgereihten Bewerberinnen bzw. Bewerbern die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter durch das Los, das von einer Zeugin bzw. einem Zeugen im Beisein der Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wahlvorschläge zu ziehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen ParteilisteWahlkreisliste oder Landesparteiliste (§ 36a Abs. 2 Z 2) gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende BezeichnungenPartei- oder Kurzbezeichnungen tragen, gilt folgendesFolgendes:
1. | jene | |||||||||
2. | die Vertreterinnen bzw. Vertreter jener Wahlvorschläge, deren Bezeichnungen nicht gemäß Z 1 zu belassen sind, sind von der |
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2a) Hat eine wahlwerbende Partei auch einen Landeswahlvorschlag (§ 36a) eingebracht, gilt als erstgereihte Bewerberin bzw. als erstgereihter Bewerber im Sinn des Abs. 1 Z 2 letzter Satz und des Abs. 2 jene Bewerberin bzw. jener Bewerber, die bzw. der an erster Stelle des Landeswahlvorschlags angeführt ist. Liegen mehrere Kreiswahlvorschläge, aber kein Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei vor, entscheidet zwischen den jeweils erstgereihten Bewerberinnen bzw. Bewerbern die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter durch das Los, das von einer Zeugin bzw. einem Zeugen im Beisein der Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wahlvorschläge zu ziehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen ParteilisteWahlkreisliste oder Landesparteiliste (§ 36a Abs. 2 Z 2) gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.