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(1) Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Verfassungsgesetz vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Landesregierung (Artikel 51 Absatz 1) und die Wahl ihrer Mitglieder (Artikel 53 Absätze 2 und 7) sowie über die Gebarungskontrolle (Artikel 74 bis 80) treten mit Beginn der nach dem 30. September 1982 neu anlaufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Art. 5, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft:
1. | die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Art. 32, Art. 37, Art. 75 und Art. 90 sowie Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14, Art. 32, Art. 35 Abs. 2, die Überschrift zu Art. 37, Art. 37 Abs. 6 und 7, Art. 37b, Art. 64, Art. 68 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1, Art. 74a Abs. 1, Art. 74b Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, | |||||||||
2. | die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und Art. 85 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014. |
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 64/2014 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. | |||||||||
2. | Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. | |||||||||
3. | Art. 53 tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXI. Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXI. Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 geltenden Bestimmungen durchzuführen. | |||||||||
4. | Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 9 tritt mit Beginn der XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Zugleich tritt Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 außer Kraft. | |||||||||
5. | Art. 74 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Z 8 bis 16, Art. 74a Abs. 1a, 1b, 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. |
(6) Für das Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:
1. | die Änderungen des Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. | |||||||||
2. | die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Art. 10 Abs. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z 1, Art. 40, Art. 41, Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 Abs. 2 und 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
(1) Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Verfassungsgesetz vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Landesregierung (Artikel 51 Absatz 1) und die Wahl ihrer Mitglieder (Artikel 53 Absätze 2 und 7) sowie über die Gebarungskontrolle (Artikel 74 bis 80) treten mit Beginn der nach dem 30. September 1982 neu anlaufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Art. 5, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft:
1. | die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Art. 32, Art. 37, Art. 75 und Art. 90 sowie Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14, Art. 32, Art. 35 Abs. 2, die Überschrift zu Art. 37, Art. 37 Abs. 6 und 7, Art. 37b, Art. 64, Art. 68 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1, Art. 74a Abs. 1, Art. 74b Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, | |||||||||
2. | die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und Art. 85 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014. |
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 64/2014 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. | |||||||||
2. | Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. | |||||||||
3. | Art. 53 tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXI. Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXI. Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 geltenden Bestimmungen durchzuführen. | |||||||||
4. | Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 9 tritt mit Beginn der XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Zugleich tritt Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 außer Kraft. | |||||||||
5. | Art. 74 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Z 8 bis 16, Art. 74a Abs. 1a, 1b, 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. |
(6) Für das Inkrafttreten des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:
1. | die Änderungen des Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. | |||||||||
2. | die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Art. 10 Abs. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Z 1, Art. 40, Art. 41, Art. 43 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 Abs. 2 und 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |