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(1) Ein Bewerber kann durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten. Die Verzichtserklärung muß spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die Partei ihre ParteilisteWahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)
(1) Ein Bewerber kann durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten. Die Verzichtserklärung muß spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die Partei ihre ParteilisteWahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)