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(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Wird ein Kreiswahlvorschlag zurückgezogen, ist der Kostenbeitrag (§ 28 Abs. 5) zurückzuerstatten.
(4) Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Kreiswahlvorschlag im Sinn des Abs. 1 zurückgezogen wird oder im Sinn des Abs. 2 als zurückgezogen gilt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Wird ein Kreiswahlvorschlag zurückgezogen, ist der Kostenbeitrag (§ 28 Abs. 5) zurückzuerstatten.
(4) Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Kreiswahlvorschlag im Sinn des Abs. 1 zurückgezogen wird oder im Sinn des Abs. 2 als zurückgezogen gilt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)