§ 37 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeit dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 4 Abs. 3 eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.2003 bis 29.10.2020

(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeit dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 4 Abs. 3 eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)

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