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(1) Die Landesregierung hat die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 68) der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt sind, hat die Landesregierung die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung die im § 61 Abs. 4 lit. b und die im § 62 Abs. 2 lit. b genannten Mitglieder ohne Rücksicht auf einen Vorschlag zu bestellen.
(1) Die Landesregierung hat die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 68) der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt sind, hat die Landesregierung die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung die im § 61 Abs. 4 lit. b und die im § 62 Abs. 2 lit. b genannten Mitglieder ohne Rücksicht auf einen Vorschlag zu bestellen.