§ 50 Oö. LWO § 50

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
§ 50

Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung

(1) Treten Umstände ein, die geeignet sind, den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung zu verhindern, kann die Gemeindewahlbehörde allgemein oder für einzelne Wahlsprengel den Beginn der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlängerung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen. Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe (Hilfskräfte) und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen. Ersatzbeisitzer und Wahlleiter-Stellvertreter dürfen im Wahllokal verbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 01.05.1997 bis 30.04.2003
§ 50

Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung

(1) Treten Umstände ein, die geeignet sind, den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung zu verhindern, kann die Gemeindewahlbehörde allgemein oder für einzelne Wahlsprengel den Beginn der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlängerung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen. Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe (Hilfskräfte) und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen. Ersatzbeisitzer und Wahlleiter-Stellvertreter dürfen im Wahllokal verbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

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