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(1) Wahlberechtigte, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, wählen, indem sie den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte legen. Zudem haben sie auf der Wahlkarte durch ihre Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben, die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig der zuständigen Gemeindewahlbehörde im Postweg zu übermitteln oder bei der von der Gemeindewahlbehörde festgelegten Abgabestelle (Abs. 2) abzugeben, dass sie dort spätestens am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss einlangt. Eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, LGBl.Nr. 13/201593/2020)
(2) Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
1. | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wählende Person abgegeben wurde oder | |||||||||
2. | die Wahlkarte nach Wahlschluss bei der Gemeindewahlbehörde oder der Abgabestelle gemäß Abs. 2 eingelangt ist. |
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeindewahlbehörde hat bei Bedarf schon vor dem Wahltag, spätestens jedoch an diesem, die eingelangten Wahlkarten auf ihre Nichtigkeit gemäß Abs. 3 zu prüfen. Anschließend hat sie die Wahlkarten, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind, auf die jeweiligen Wahlsprengel aufzuteilen. Diese Vorgänge sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirks, des Wahlkreises und des Wahltags; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde; | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen; | |||||||||
4. | die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung der Wahlbehörde; | |||||||||
5. | die Anzahl der übernommenen und in das weitere Ermittlungsverfahren miteinzubeziehenden Wahlkarten, die in einem eigenen Beiblatt zur Niederschrift nach folgenden Kriterien zu dokumentieren sind (laufende Nummer, Name der wählenden Person, männlich/weiblich/insgesamt, Bezeichnung des für die weitere Auszählung zuständigen Sprengels, Anzahl pro Sprengel); die EDVunterstützte Führung des Beiblatts ist zulässig; | |||||||||
6. | die Anzahl der wegen Nichtigkeit (Abs. 3) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten, wobei neben den in Z 5 angeführten Zuordnungskriterien noch die Gründe des Ausschlusses der Wahlkarten vom weiteren Ermittlungsverfahren anzuführen sind; | |||||||||
7. | die Beschlüsse der Wahlbehörde. |
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund dafür anzuführen.
(6) Die Gemeindewahlbehörde hat, wenn das Gemeindegebiet in Wahlsprengel eingeteilt ist, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten zu verpacken und durch Boten an die jeweils zuständige Sprengelwahlbehörde zu schicken. Den so übermittelten Wahlkarten ist eine Kopie des gemäß Abs. 4 Z 5 erstellten Beiblatts anzuschließen, das den Niederschriften der empfangenden Sprengelwahlbehörden beizufügen ist. Die Niederschrift verbleibt bei der Gemeindewahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde hat den Empfang der Wahlkarten in einer Übernahmebestätigung zu dokumentieren.
(7) Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlkarten, die sie gemäß Abs. 6 erhalten hat, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61.
(8) Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Dieser Vorgang ist in einer eigenen Niederschrift zu protokollieren, für die Abs. 4 Z 1 bis 7 anzuwenden ist. Im Übrigen ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.
(9) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind mit einem Eingangsvermerk und dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen. Sie sind ungeöffnet der zuständigen Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, die sie bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren hat. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009) |
(1) Wahlberechtigte, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, wählen, indem sie den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte legen. Zudem haben sie auf der Wahlkarte durch ihre Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben, die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig der zuständigen Gemeindewahlbehörde im Postweg zu übermitteln oder bei der von der Gemeindewahlbehörde festgelegten Abgabestelle (Abs. 2) abzugeben, dass sie dort spätestens am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss einlangt. Eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, LGBl.Nr. 13/201593/2020)
(2) Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
1. | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wählende Person abgegeben wurde oder | |||||||||
2. | die Wahlkarte nach Wahlschluss bei der Gemeindewahlbehörde oder der Abgabestelle gemäß Abs. 2 eingelangt ist. |
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeindewahlbehörde hat bei Bedarf schon vor dem Wahltag, spätestens jedoch an diesem, die eingelangten Wahlkarten auf ihre Nichtigkeit gemäß Abs. 3 zu prüfen. Anschließend hat sie die Wahlkarten, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind, auf die jeweiligen Wahlsprengel aufzuteilen. Diese Vorgänge sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirks, des Wahlkreises und des Wahltags; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde; | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen; | |||||||||
4. | die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung der Wahlbehörde; | |||||||||
5. | die Anzahl der übernommenen und in das weitere Ermittlungsverfahren miteinzubeziehenden Wahlkarten, die in einem eigenen Beiblatt zur Niederschrift nach folgenden Kriterien zu dokumentieren sind (laufende Nummer, Name der wählenden Person, männlich/weiblich/insgesamt, Bezeichnung des für die weitere Auszählung zuständigen Sprengels, Anzahl pro Sprengel); die EDVunterstützte Führung des Beiblatts ist zulässig; | |||||||||
6. | die Anzahl der wegen Nichtigkeit (Abs. 3) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten, wobei neben den in Z 5 angeführten Zuordnungskriterien noch die Gründe des Ausschlusses der Wahlkarten vom weiteren Ermittlungsverfahren anzuführen sind; | |||||||||
7. | die Beschlüsse der Wahlbehörde. |
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund dafür anzuführen.
(6) Die Gemeindewahlbehörde hat, wenn das Gemeindegebiet in Wahlsprengel eingeteilt ist, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten zu verpacken und durch Boten an die jeweils zuständige Sprengelwahlbehörde zu schicken. Den so übermittelten Wahlkarten ist eine Kopie des gemäß Abs. 4 Z 5 erstellten Beiblatts anzuschließen, das den Niederschriften der empfangenden Sprengelwahlbehörden beizufügen ist. Die Niederschrift verbleibt bei der Gemeindewahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde hat den Empfang der Wahlkarten in einer Übernahmebestätigung zu dokumentieren.
(7) Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlkarten, die sie gemäß Abs. 6 erhalten hat, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61.
(8) Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Dieser Vorgang ist in einer eigenen Niederschrift zu protokollieren, für die Abs. 4 Z 1 bis 7 anzuwenden ist. Im Übrigen ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.
(9) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind mit einem Eingangsvermerk und dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen. Sie sind ungeöffnet der zuständigen Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, die sie bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren hat. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009) |