§ 56 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) JederJede Wählerin bzw. jeder Wähler kann höchstens drei Bewerberneiner Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf demeinem der Wahl zugrunde liegenden Kreiswahlvorschlag derselben Partei aufscheinenaufscheint, jeund/oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Landeswahlvorschlag aufscheint, eine Vorzugsstimme geben, indem sie bzw. er in dem erlinks neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers der wahlwerbenden Partei vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie (ihn)bzw. er für die in derselben Zeile angeführte Bewerberin bzw. den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will. Wird sowohl an der dafür vorgesehenen Stelleeine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des amtlichen Stimmzettels einträgtKreiswahlvorschlags als auch an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Landeswahlvorschlags eine Vorzugsstimme vergeben, müssen die Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei zuzuordnen sein.

(2) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 82/2017)

(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn

1.

aus der Eintragung nicht eindeutig erkennbar ist, welche Bewerberin bzw. welchen Bewerber die Wählerin bzw. der Wähler bezeichnen wollte oder,

2.

die Wählerin bzw. der Wähler mehr als dreieine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Wahlkreisliste derselben Partei eingetragenangekreuzt hat oder,

3.

die Eintragung nicht anWählerin bzw. der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels erfolgt oderWähler mehr als eine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Landesparteiliste derselben Partei angekreuzt hat,

4.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber eingetragenangekreuzt hat, die bzw. der nicht auf demeiner Wahlkreisliste oder der Wahl zugrunde liegenden KreiswahlvorschlagLandesparteiliste einer anderen wahlwerbenden Partei als jener, die die Wählerin bzw. der Wähler angezeichnet hat, aufscheint, oder

5.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf einem gemäß § 58 ungültigen Stimmzettel eingetragenangekreuzt hat oder

6.

im Fall des § 57 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden.

(43) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt alsWerden Vorzugsstimmen an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben und ist eine oder sind mehrere der vergebenen Vorzugsstimmen ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Vorzugsstimmen davon nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettelberührt.

1. eine Person einer Partei zugeordnet wird, obwohl sie in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei aufscheint, oder
2. eine Person eingetragen wird, die auf keinem Kreiswahlvorschlag einer Partei aufscheint.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetragen, zählt dies als eine Vorzugsstimme.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 29.10.2020

(1) JederJede Wählerin bzw. jeder Wähler kann höchstens drei Bewerberneiner Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf demeinem der Wahl zugrunde liegenden Kreiswahlvorschlag derselben Partei aufscheinenaufscheint, jeund/oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Landeswahlvorschlag aufscheint, eine Vorzugsstimme geben, indem sie bzw. er in dem erlinks neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers der wahlwerbenden Partei vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie (ihn)bzw. er für die in derselben Zeile angeführte Bewerberin bzw. den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will. Wird sowohl an der dafür vorgesehenen Stelleeine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des amtlichen Stimmzettels einträgtKreiswahlvorschlags als auch an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Landeswahlvorschlags eine Vorzugsstimme vergeben, müssen die Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei zuzuordnen sein.

(2) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 82/2017)

(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn

1.

aus der Eintragung nicht eindeutig erkennbar ist, welche Bewerberin bzw. welchen Bewerber die Wählerin bzw. der Wähler bezeichnen wollte oder,

2.

die Wählerin bzw. der Wähler mehr als dreieine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Wahlkreisliste derselben Partei eingetragenangekreuzt hat oder,

3.

die Eintragung nicht anWählerin bzw. der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels erfolgt oderWähler mehr als eine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Landesparteiliste derselben Partei angekreuzt hat,

4.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber eingetragenangekreuzt hat, die bzw. der nicht auf demeiner Wahlkreisliste oder der Wahl zugrunde liegenden KreiswahlvorschlagLandesparteiliste einer anderen wahlwerbenden Partei als jener, die die Wählerin bzw. der Wähler angezeichnet hat, aufscheint, oder

5.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf einem gemäß § 58 ungültigen Stimmzettel eingetragenangekreuzt hat oder

6.

im Fall des § 57 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden.

(43) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt alsWerden Vorzugsstimmen an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben und ist eine oder sind mehrere der vergebenen Vorzugsstimmen ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Vorzugsstimmen davon nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettelberührt.

1. eine Person einer Partei zugeordnet wird, obwohl sie in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei aufscheint, oder
2. eine Person eingetragen wird, die auf keinem Kreiswahlvorschlag einer Partei aufscheint.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetragen, zählt dies als eine Vorzugsstimme.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten