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(1) JederJede Wählerin bzw. jeder Wähler kann höchstens drei Bewerberneiner Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf demeinem der Wahl zugrunde liegenden Kreiswahlvorschlag derselben Partei aufscheinenaufscheint, jeund/oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Landeswahlvorschlag aufscheint, eine Vorzugsstimme geben, indem sie bzw. er in dem erlinks neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers der wahlwerbenden Partei vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie (ihn)bzw. er für die in derselben Zeile angeführte Bewerberin bzw. den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will. Wird sowohl an der dafür vorgesehenen Stelleeine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des amtlichen Stimmzettels einträgtKreiswahlvorschlags als auch an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Landeswahlvorschlags eine Vorzugsstimme vergeben, müssen die Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei zuzuordnen sein.
(2) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 82/2017)
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn
1. |
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2. | die Wählerin bzw. der Wähler mehr als | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. | die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber | |||||||||
5. | die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf einem gemäß § 58 ungültigen Stimmzettel | |||||||||
6. | im Fall des § 57 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden. |
(43) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt alsWerden Vorzugsstimmen an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben und ist eine oder sind mehrere der vergebenen Vorzugsstimmen ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Vorzugsstimmen davon nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettelberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(1) JederJede Wählerin bzw. jeder Wähler kann höchstens drei Bewerberneiner Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf demeinem der Wahl zugrunde liegenden Kreiswahlvorschlag derselben Partei aufscheinenaufscheint, jeund/oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Landeswahlvorschlag aufscheint, eine Vorzugsstimme geben, indem sie bzw. er in dem erlinks neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers der wahlwerbenden Partei vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie (ihn)bzw. er für die in derselben Zeile angeführte Bewerberin bzw. den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will. Wird sowohl an der dafür vorgesehenen Stelleeine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des amtlichen Stimmzettels einträgtKreiswahlvorschlags als auch an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Landeswahlvorschlags eine Vorzugsstimme vergeben, müssen die Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei zuzuordnen sein.
(2) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 82/2017)
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn
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2. | die Wählerin bzw. der Wähler mehr als | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. | die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber | |||||||||
5. | die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf einem gemäß § 58 ungültigen Stimmzettel | |||||||||
6. | im Fall des § 57 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden. |
(43) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt alsWerden Vorzugsstimmen an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben und ist eine oder sind mehrere der vergebenen Vorzugsstimmen ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Vorzugsstimmen davon nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettelberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |