§ 60 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;

5a.

die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen und -wählereinzubeziehenden Wahlkarten gemäß § 50a;

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe;

7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden;

8.

die im § 59 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 93/2020)

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;

3a.

die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren;

4.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag zu verpacken;

5.

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilistenwahlwerbenden Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültige Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.10.2020

(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;

5a.

die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen und -wählereinzubeziehenden Wahlkarten gemäß § 50a;

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe;

7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden;

8.

die im § 59 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 93/2020)

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;

3a.

die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren;

4.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag zu verpacken;

5.

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilistenwahlwerbenden Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültige Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

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