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Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß § 63 Abs. 2 folgende Feststellungen zu treffen:
1. | die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien landesweit entfallenden gültigen Stimmen (Landesparteisummen) | |||||||||
5. | die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern der Landeswahlvorschläge landesweit erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen. |
Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß § 63 Abs. 2 folgende Feststellungen zu treffen:
1. | die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien landesweit entfallenden gültigen Stimmen (Landesparteisummen) | |||||||||
5. | die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern der Landeswahlvorschläge landesweit erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen. |