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(1) Der neue Landtag ist vom Präsidenten des alten Landtages schriftlich so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist.
(2) Die Landtagsabgeordneten haben sich zu der in der Einladung festgesetzten Stunde im angegebenen Sitzungssaal zu versammeln.
(3) Der Präsident des alten Landtages eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(4) Er hat zwei Landtagsabgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer zu berufen. Diese dürfen nicht derselben politischen Partei angehören.
(1) Der neue Landtag ist vom Präsidenten des alten Landtages schriftlich so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist.
(2) Die Landtagsabgeordneten haben sich zu der in der Einladung festgesetzten Stunde im angegebenen Sitzungssaal zu versammeln.
(3) Der Präsident des alten Landtages eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(4) Er hat zwei Landtagsabgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer zu berufen. Diese dürfen nicht derselben politischen Partei angehören.